Ein Brief der Pflegekasse liegt im Briefkasten, und beim Öffnen sticht ein Begriff sofort ins Auge: Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Viele pflegende Angehörige und Senioren reagieren im ersten Moment mit Sorge oder gar Panik. Ein verpflichtender Termin? Kommt nun ein strenger Prüfer ins Haus, der die Pflegequalität kontrolliert und womöglich das mühsam erkämpfte Pflegegeld streicht?
Lassen Sie uns diese Angst direkt zu Beginn ausräumen: Der Beratungseinsatz ist keine feindselige Kontrolle, sondern eine gesetzlich verankerte Hilfestellung. Er dient in erster Linie Ihrem Schutz, Ihrer Entlastung und der Sicherstellung einer optimalen Versorgung in den eigenen vier Wänden. Wenn Sie die Pflege eines geliebten Menschen selbst organisieren und dafür Pflegegeld beziehen, leisten Sie jeden Tag Großartiges. Der Gesetzgeber möchte Sie bei dieser anspruchsvollen Aufgabe nicht alleine lassen.
In diesem umfassenden und topaktuellen Ratgeber für das Jahr 2026 erfahren Sie alles, was Sie über den Pflichttermin wissen müssen. Wir erklären Ihnen die neuen, vereinfachten Fristen, zeigen Ihnen, wie Sie sich optimal vorbereiten, und verraten Ihnen, wie Sie aus diesem vermeintlichen "Pflichttermin" wertvolle Unterstützung für Ihren Pflegealltag ziehen können.
Unterstützung und Sicherheit im häuslichen Pflegealltag.
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt in Deutschland die soziale Pflegeversicherung. Der Paragraph 37 Absatz 3 befasst sich speziell mit Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden und als Leistung ausschließlich das Pflegegeld beziehen. Da in diesen Fällen kein professioneller ambulanter Pflegedienst in die tägliche Grundpflege involviert ist, hat der Gesetzgeber einen Mechanismus zur Qualitätssicherung eingebaut: den sogenannten Beratungseinsatz oder Beratungsbesuch.
Das primäre Ziel dieses Besuchs ist die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Doch was so bürokratisch klingt, bedeutet in der Praxis vor allem eines: Regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung für die häuslich Pflegenden.
Die Pflege eines Angehörigen ist körperlich und seelisch oft extrem belastend. Viele Familien pflegen jahrelang nach bestem Wissen und Gewissen, ohne zu merken, dass sie längst an ihre Belastungsgrenzen stoßen oder dass es moderne Hilfsmittel gibt, die ihnen die Arbeit massiv erleichtern könnten. Die Pflegefachkraft, die den Beratungseinsatz durchführt, kommt als neutraler Experte in Ihr Zuhause. Sie blickt mit geschultem Auge auf die Pflegesituation, erkennt Überlastungen frühzeitig und gibt wertvolle Tipps zu Pflegetechniken, Hilfsmitteln und weiteren finanziellen Ansprüchen gegenüber der Pflegekasse.
Der Termin ist also kein Verhör, sondern ein Beratungsgespräch auf Augenhöhe. Es geht darum, gemeinsam Lösungen zu finden, falls es an der einen oder anderen Stelle hakt, und Ihnen als Pflegeperson die Bestätigung zu geben, dass Sie wertvolle Arbeit leisten.
Ob und wie oft Sie den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen müssen, hängt von zwei Faktoren ab: Ihrem Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistungen. Grundsätzlich gilt die Pflicht nur für Personen, die ausschließlich Pflegegeld (sogenannte Geldleistungen) beziehen. Werden stattdessen Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht, entfällt die Pflicht, da der Pflegedienst ohnehin regelmäßig vor Ort ist und die Situation im Blick hat.
Zum 1. Januar 2026 gab es eine wesentliche gesetzliche Änderung, die viele Familien enorm entlastet. Während in der Vergangenheit bei den höchsten Pflegegraden vierteljährliche Besuche zwingend vorgeschrieben waren, wurden die Intervalle nun vereinheitlicht.
Hier sind die aktuellen Fristen für das Jahr 2026 im Detail:
Pflegegrad 1: Es besteht keine Pflicht zum Beratungseinsatz, da bei Pflegegrad 1 kein reguläres Pflegegeld gezahlt wird. Sie haben jedoch das Recht, freiwillig einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen.
Pflegegrad 2 und 3: Der Beratungseinsatz ist verpflichtend einmal im Halbjahr (also zweimal pro Jahr) abzurufen.
Pflegegrad 4 und 5: Achtung, Neuerung 2026! Auch für die höchsten Pflegegrade ist der Beratungseinsatz nun gesetzlich nur noch halbjährlich verpflichtend. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass Sie weiterhin das Recht haben, die Beratung freiwillig vierteljährlich in Anspruch zu nehmen, wenn Sie den erhöhten Unterstützungsbedarf wünschen.
Kombinationsleistungen: Wenn Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen (durch einen Pflegedienst) kombinieren, ist der Beratungseinsatz in der Regel nicht verpflichtend, kann aber auf Wunsch einmal im Halbjahr freiwillig und kostenlos abgerufen werden.
Wichtig: Die Pflegekassen arbeiten mit Halbjahren. Das erste Halbjahr läuft vom 01. Januar bis zum 30. Juni, das zweite Halbjahr vom 01. Juli bis zum 31. Dezember. Sie müssen innerhalb dieser Zeitfenster jeweils einen Termin absolvieren. Es reicht nicht aus, zwei Termine im Dezember zu machen, um das Jahr "abzuhaken".
Die Halbjahresfristen unbedingt im Blick behalten.
Gemeinsame Planung gibt Sicherheit im Pflegealltag.
Der Hauptgrund, warum der Beratungseinsatz ein "Pflichttermin" ist, liegt in der Auszahlung des Pflegegeldes. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Anerkennung der Pflegekasse, die der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung steht. In der Praxis wird es fast immer an die pflegenden Angehörigen als finanzielle Unterstützung weitergegeben.
Nach den Erhöhungen in den Vorjahren (zuletzt um 4,5 Prozent im Jahr 2025) gelten für das Jahr 2026 folgende monatliche Pflegegeldbeträge, die Sie durch die regelmäßigen Beratungseinsätze absichern:
Pflegegrad 1: 0 Euro (kein Anspruch auf reguläres Pflegegeld)
Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich
Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich
Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich
Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich
Diese Summen sind für viele Familien eine unverzichtbare Säule zur Finanzierung des Pflegealltags. Umso wichtiger ist es, die Fristen für den Beratungseinsatz penibel einzuhalten, um keine finanziellen Einbußen zu riskieren.
Die Pflegekassen verstehen beim Thema Beratungseinsatz keinen Spaß. Da es um die Sicherstellung der Pflegequalität geht, ist der Gesetzgeber sehr strikt, was die Einhaltung der Termine betrifft. Es herrscht eine sogenannte Holschuld. Das bedeutet: Weder die Pflegekasse noch ein Pflegedienst ruft Sie automatisch an, um einen Termin zu vereinbaren. Sie selbst müssen aktiv werden und einen zugelassenen Berater kontaktieren.
Wenn Sie das Halbjahr verstreichen lassen, ohne den Nachweis über den Beratungseinsatz bei der Pflegekasse einzureichen, tritt ein gesetzlich definierter Eskalationsprozess in Kraft:
Das Erinnerungsschreiben: Zunächst erhalten Sie ein schriftliches Erinnerungsschreiben der Pflegekasse. Darin werden Sie aufgefordert, den Beratungseinsatz innerhalb einer angemessenen Frist (meist vier bis sechs Wochen) nachzuholen und den Nachweis einzureichen.
Die Kürzung des Pflegegeldes: Reagieren Sie auf dieses Schreiben nicht oder lassen die Frist verstreichen, ist die Pflegekasse berechtigt und sogar verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen. In der Regel wird das monatliche Pflegegeld dann um 50 Prozent gekürzt. Bei Pflegegrad 3 bedeutet das beispielsweise einen Verlust von knapp 300 Euro im Monat!
Die vollständige Streichung: Wird der Beratungseinsatz weiterhin hartnäckig verweigert oder ignoriert, kann die Pflegekasse im letzten Schritt das Pflegegeld vollständig entziehen. Die Kasse geht in diesem Fall davon aus, dass die häusliche Pflege nicht mehr sichergestellt ist.
Die gute Nachricht: Sobald Sie den Beratungseinsatz nachholen und der Nachweis bei der Pflegekasse eingeht, wird das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt wieder in voller Höhe ausgezahlt. Eine rückwirkende Erstattung für die Monate der Kürzung ist jedoch in den meisten Fällen nicht möglich. Daher lautet die oberste Regel: Tragen Sie sich die Halbjahresfristen groß in den Kalender ein!
Nicht jeder, der sich "Pflegeberater" nennt, ist auch berechtigt, den gesetzlichen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchzuführen und rechtsgültig gegenüber der Pflegekasse zu bescheinigen. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation.
Folgende Institutionen und Personen dürfen den Pflichttermin durchführen:
Zugelassene ambulante Pflegedienste: Dies ist der häufigste Weg. Sie können jeden ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe anrufen und um einen Termin für den Beratungseinsatz bitten. Sie gehen damit keinen Vertrag über weitere Pflegeleistungen ein.
Anerkannte neutrale Beratungsstellen: Viele Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, AWO) betreiben spezielle Pflegeberatungsstellen, die für diese Einsätze zertifiziert sind.
Pflegestützpunkte: In vielen Bundesländern bieten auch die regionalen Pflegestützpunkte diese gesetzlichen Beratungsbesuche an.
Unabhängige, zertifizierte Pflegeberater: Es gibt freiberufliche Pflegeberater, die eine spezielle Zulassung der Landesverbände der Pflegekassen besitzen.
Tipp: Suchen Sie sich einen Berater oder Pflegedienst, bei dem Sie sich menschlich gut aufgehoben fühlen. Da der Berater im Idealfall alle sechs Monate zu Ihnen nach Hause kommt, ist ein vertrauensvolles Verhältnis Gold wert. Sie haben das Recht, den Anbieter jederzeit zu wechseln, wenn Sie unzufrieden sind.
Qualifizierte Berater unterstützen Sie auf Augenhöhe.
Eine der häufigsten Fragen lautet: "Was kostet mich dieser Termin?" Die Antwort ist einfach und erfreulich: Für Sie als Pflegebedürftigen oder pflegenden Angehörigen ist der Beratungseinsatz absolut kostenlos.
Die Vergütung des Beraters wird direkt mit der zuständigen Pflegekasse (oder bei privat Versicherten mit der privaten Pflegepflichtversicherung) abgerechnet. Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Leistungserbringern verhandelt. Für das Jahr 2026 liegen die Sätze, je nach Bundesland, oft bei etwa 6 bis 7 Euro pro angefangenen 5 Minuten (gedeckelt auf eine Maximalzeit, z.B. 75 Minuten).
Sie müssen nicht in Vorkasse treten und erhalten auch keine Rechnung. Der Berater bringt ein standardisiertes Formular mit, auf dem Sie lediglich mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass der Termin stattgefunden hat. Den Rest der Bürokratie erledigt der Berater für Sie.
Um Ihnen die letzte Unsicherheit zu nehmen, lassen Sie uns den typischen Ablauf eines Beratungseinsatzes Schritt für Schritt durchgehen. Ein guter Berater wird etwa 45 bis 60 Minuten Zeit für Sie einplanen.
1. Die Begrüßung und das Kennenlernen
Der Berater kommt zu Ihnen nach Hause. In den ersten Minuten geht es darum, eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Der Berater wird sich nach dem allgemeinen Befinden der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson erkundigen.
2. Einschätzung der Pflegesituation (Die "Sicherstellung")
Der Berater muss formal gegenüber der Kasse bestätigen, dass die Pflege "sichergestellt" ist. Das bedeutet nicht, dass Ihr Zuhause wie ein steriles Krankenhauszimmer aussehen muss. Es geht darum, ob die Grundbedürfnisse (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) erfüllt werden und ob die Pflegeperson der Aufgabe körperlich und geistig gewachsen ist. Der Berater achtet auf einen liebevollen und respektvollen Umgang.
3. Fokus auf die pflegenden Angehörigen
Ein wesentlicher Teil des Gesprächs dreht sich um Sie, die pflegende Person. Der Berater wird fragen: Wie geht es Ihrem Rücken? Können Sie nachts durchschlafen? Fühlen Sie sich überlastet? Haben Sie noch Zeit für sich selbst? Hier dürfen und sollten Sie ehrlich sein. Der Berater ist nicht da, um Sie zu verurteilen, sondern um Hilfsangebote aufzuzeigen, wenn die Belastung zu groß wird.
4. Überprüfung des Wohnumfelds und der Hilfsmittel
Der Berater wird sich (mit Ihrem Einverständnis) die Räumlichkeiten ansehen, in denen die Pflege stattfindet. Gibt es Stolperfallen? Ist das Badezimmer sicher? Ist das Bett von allen Seiten zugänglich? Hierbei wird oft festgestellt, dass dringend benötigte Pflegehilfsmittel fehlen.
5. Beratung zu weiteren Leistungen der Pflegekasse
Viele Familien lassen bares Geld liegen, weil sie ihre Ansprüche nicht kennen. Der Berater wird Sie auf aktuelle Budgets hinweisen. Ein großes Thema im Jahr 2026 ist der Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro, der seit Mitte 2025 die bisherige Kurzzeit- und Verhinderungspflege flexibel bündelt. Der Berater erklärt Ihnen, wie Sie dieses Budget für eine Auszeit von der Pflege nutzen können. Auch der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich (für Alltagshilfen) oder das Budget für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (40 Euro monatlich) werden besprochen.
6. Dokumentation und Unterschrift
Am Ende füllt der Berater das offizielle Nachweisformular aus. Er kreuzt an, ob die Pflege sichergestellt ist, ob er eine Höherstufung des Pflegegrads empfiehlt oder ob bestimmte Hilfsmittel beantragt werden sollten. Sie unterschreiben das Formular. Der Berater leitet das Original an die Pflegekasse weiter, Sie erhalten in der Regel eine Durchschrift für Ihre Unterlagen.
Sicherheits-Check im Wohnumfeld gibt wertvolle Hinweise.
Obwohl Sie sich nicht wie für eine Prüfung vorbereiten müssen, hilft eine kleine Checkliste, um das Maximum an Nutzen aus dem Beratungsgespräch herauszuholen. Legen Sie sich folgende Unterlagen und Notizen bereit:
Aktueller Medikamentenplan: Gibt dem Berater einen schnellen Überblick über die medizinische Situation.
MDK-Gutachten: Das letzte Gutachten des Medizinischen Dienstes, aus dem der aktuelle Pflegegrad hervorgeht.
Liste der vorhandenen Hilfsmittel: Notieren Sie, was Sie bereits haben (z.B. Rollator, Pflegebett) und was eventuell defekt ist.
Fragenkatalog: Schreiben Sie sich in den Wochen vor dem Termin alle Fragen auf, die Ihnen im Pflegealltag in den Sinn kommen. Zum Beispiel: "Wie hebe ich meinen Mann rückenschonend aus dem Bett?" oder "Welche Zuschüsse gibt es für einen Badumbau?"
Dokumentation von Veränderungen: Hat sich der Zustand der pflegebedürftigen Person seit dem letzten Besuch verschlechtert? Ist eine Demenz fortgeschritten? Notieren Sie solche Beobachtungen, da sie ein Grund für einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads sein können.
Die Digitalisierung hat auch vor der Pflege nicht Halt gemacht. Seit einigen Jahren, verstärkt durch die Erfahrungen der Pandemie und jüngste Pflegereformen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI per Videokonferenz durchzuführen.
Dies ist besonders praktisch für pflegende Angehörige, die berufstätig sind und den Termin flexibel in ihren Alltag integrieren möchten, oder wenn in ländlichen Regionen ein Mangel an freien Terminen bei Pflegediensten herrscht.
Die aktuellen Regeln für den digitalen Beratungseinsatz:
Grundsätzlich darf jeder zweite Beratungseinsatz digital per Videoanruf stattfinden. Das bedeutet: Wenn im ersten Halbjahr ein Berater physisch bei Ihnen vor Ort war, können Sie den Termin im zweiten Halbjahr bequem über das Tablet oder den Computer abwickeln. Voraussetzung ist natürlich, dass die technische Ausstattung bei Ihnen vorhanden ist und Sie der digitalen Form ausdrücklich zustimmen.
Die Videokonferenz muss über zertifizierte, datenschutzkonforme Systeme des Anbieters laufen. Ein einfacher WhatsApp-Videoanruf reicht hierfür aus rechtlichen Gründen nicht aus. Der Berater schickt Ihnen vorab einen sicheren Link, über den Sie sich zum vereinbarten Termin einwählen.
Tipp: Auch bei der Videokonsultation kann der Berater Sie bitten, mit der Kamera kurz das Badezimmer oder die Schlafsituation zu zeigen, um Tipps zur Wohnraumanpassung geben zu können.
Im "Pflege-Dschungel" der Paragraphen kommt es oft zu Verwirrungen, da es verschiedene Beratungsangebote gibt, die ähnlich klingen. Damit Sie genau wissen, wovon die Rede ist, hier die klare Abgrenzung:
§ 37 Abs. 3 SGB XI (Der Pflichteinsatz)
Dies ist das Thema dieses Artikels. Er ist verpflichtend für Pflegegeldbezieher ab Pflegegrad 2, findet regelmäßig (halbjährlich) in der eigenen Häuslichkeit statt und dient der reinen Qualitätssicherung und Kurzberatung.
§ 7a SGB XI (Die umfassende Pflegeberatung / Case Management)
Dies ist ein freiwilliges Angebot. Jeder Pflegebedürftige hat sofort nach Antragstellung auf einen Pflegegrad das Recht auf eine individuelle, neutrale und umfassende Pflegeberatung. Der Berater nach § 7a erstellt mit Ihnen einen kompletten Versorgungsplan, hilft beim Ausfüllen von Anträgen und begleitet Sie über einen längeren Zeitraum. Diese Beratung kann zu Hause, in einem Pflegestützpunkt oder telefonisch stattfinden.
§ 45 SGB XI (Pflegekurse und häusliche Schulungen)
Ebenfalls freiwillig und kostenlos. Hierbei handelt es sich um gezielte Schulungen für pflegende Angehörige. Wenn Sie beispielsweise lernen möchten, wie man eine bettlägerige Person richtig wäscht oder umbettet, ohne den eigenen Rücken zu schädigen, kommt eine Pflegefachkraft zu Ihnen nach Hause und trainiert diese Handgriffe ganz praktisch mit Ihnen. Auch Gruppenkurse zu Themen wie Demenz fallen unter diesen Paragraphen.
Einer der wertvollsten Aspekte des Beratungseinsatzes ist die Bedarfsermittlung für Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der Berater sieht oft auf den ersten Blick, wo technische Unterstützung die Pflege sicherer und einfacher machen würde.
Wenn der Berater auf dem Nachweisformular eine konkrete Empfehlung für ein Hilfsmittel ankreuzt, gilt dies rechtlich als Antrag! Sie müssen dann oft nicht einmal mehr ein ärztliches Rezept besorgen, was den Genehmigungsprozess bei der Pflegekasse massiv beschleunigt.
Hier sind die wichtigsten Hilfsmittel und Lösungen, die im Rahmen des Beratungseinsatzes häufig thematisiert werden und bei denen Spezialisten wie PflegeHelfer24 Ihnen bundesweit zur Seite stehen:
1. Der Hausnotruf: Sicherheit auf Knopfdruck
Wenn die pflegebedürftige Person zeitweise alleine zu Hause ist, ist die Angst vor Stürzen ein ständiger Begleiter. Ein Hausnotrufsystem, das als Armband oder Halskette getragen wird, bietet hier sofortige Sicherheit. Bei einem anerkannten Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse in der Regel die monatlichen Basisgebühren in Höhe von 25,50 Euro (Stand 2026). Der Pflegeberater wird dieses System fast immer empfehlen, wenn eine Sturzgefahr besteht.
2. Treppenlifte: Barrierefreiheit im eigenen Haus
Treppen werden im Alter oft zum unüberwindbaren Hindernis und zu einer massiven Gefahrenquelle. Ein Treppenlift ermöglicht es Senioren, wieder alle Etagen ihres Hauses sicher zu erreichen. Der Berater wird Sie in diesem Zusammenhang auf den Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung nach § 40 SGB XI hinweisen. Die Pflegekasse zahlt hierfür bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person (bei Ehepaaren mit Pflegegrad sogar bis zu 8.000 Euro).
3. Badewannenlift und barrierefreier Badumbau
Die Körperpflege gehört zu den körperlich anstrengendsten Aufgaben für pflegende Angehörige. Ein Badewannenlift, der den Senior sanft ins Wasser absenkt und wieder anhebt, schont den Rücken der Pflegeperson enorm. Ist das Badezimmer generell zu eng oder die Dusche nicht ebenerdig, kann der Berater einen barrierefreien Badumbau empfehlen. Auch hier greift der Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Der Umbau von einer Wanne zur bodengleichen Dusche lässt sich damit oft fast vollständig finanzieren.
4. Elektromobile und Elektrorollstühle
Mobilität bedeutet Lebensqualität. Wenn das Gehen schwerfällt, droht soziale Isolation. Der Berater prüft, ob ein Elektromobil (Seniorenmobil) oder ein Elektrorollstuhl sinnvoll ist. Diese Hilfsmittel fördern die Eigenständigkeit, sodass der Senior wieder selbstständig einkaufen oder im Park spazieren fahren kann, was wiederum die Angehörigen entlastet.
5. Hörgeräte
Oft wird im Beratungsgespräch deutlich, dass Kommunikationsprobleme gar nicht an einer beginnenden Demenz liegen, sondern an einer unentdeckten Schwerhörigkeit. Moderne, unauffällige Hörgeräte können die Teilhabe am Leben drastisch verbessern und Missverständnisse in der Pflege verhindern.
6. Entlastung durch externe Dienstleister
Wenn der Berater feststellt, dass die Angehörigen am Ende ihrer Kräfte sind, wird er alternative Versorgungsformen ansprechen. Dazu gehört die Unterstützung durch eine Ambulante Pflege für medizinische Tätigkeiten, eine Alltagshilfe für Haushalt und Einkäufe, oder – wenn eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung nötig wird – das Modell der 24-Stunden-Pflege. Der Berater zeigt Ihnen auf, wie diese Leistungen über das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden können.
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist weit mehr als nur eine lästige bürokratische Hürde, die es alle sechs Monate zu überspringen gilt, um das Pflegegeld zu sichern. Er ist ein wertvolles Instrument, das den Fokus auf diejenigen richtet, die im Pflegealltag oft vergessen werden: die pflegenden Angehörigen.
Mit den aktualisierten Regelungen für das Jahr 2026 (einheitlich halbjährliche Pflicht für die Pflegegrade 2 bis 5) wurde das System vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Die aktuellen Pflegegeldbeträge von bis zu 990 Euro monatlich sind eine essenzielle Stütze, die Sie durch die rechtzeitige Terminvereinbarung absichern.
Nutzen Sie diesen Besuch! Sehen Sie den Pflegeberater nicht als Kontrolleur, sondern als Ihren persönlichen Coach. Er bringt frische Perspektiven in festgefahrene Pflegeroutinen, kennt die neuesten gesetzlichen Zuschüsse (wie den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro) und weiß genau, welche Pflegehilfsmittel – vom Hausnotruf bis zum Treppenlift – Ihren Alltag sofort spürbar erleichtern können.
Bereiten Sie sich mit unserer Checkliste vor, stellen Sie alle Fragen, die Ihnen auf dem Herzen liegen, und scheuen Sie sich nicht, Schwächen oder Überlastungen offen anzusprechen. Nur wer gut für sich selbst sorgt und Hilfe annimmt, hat die Kraft, langfristig gut für andere zu sorgen.
Weiterführende offizielle Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Häufige Fragen zum § 37 Abs. 3 SGB XI